OLG Stuttgart - Urteil vom 30.06.2020
6 U 107/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; EGBGB Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 3; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5; BGB § 500 Abs. 1; Richtlinie Nr. 2008/48/EG;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 03.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 211/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesZulässigkeit der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der MusterwiderrufsinformationAnforderungen an die Pflichtangaben zum Verfahren bei Kündigung aus wichtigem Grund

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 107/19

DRsp Nr. 2021/5698

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Zulässigkeit der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterwiderrufsinformation Anforderungen an die Pflichtangaben zum Verfahren bei Kündigung aus wichtigem Grund

1. Die Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde gemäß § 356b Abs. 1 BGB setzt lediglich voraus, dass der Verbraucher ein Exemplar des Vertragsformulars erhält, dass nach seiner Unterschriftsleistung die Vertragserklärung dokumentiert. Dass gerade das dem Verbraucher überlassen Exemplar diese Unterschrift trägt, ist dazu nicht erforderlich. 2. Die Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag ist hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet, wenn die Überschrift fett und zentriert gedruckt und der Text auf einer gesonderten Seite abgedruckt ist.