OLG Stuttgart - Urteil vom 19.05.2020
6 U 115/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1; RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 Buchst. p);
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 65/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 115/19

DRsp Nr. 2021/4982

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung steht nicht entgegen, dass der Inhalt der Musterwiderrufsinformation teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie Nr. 2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie nicht ausreichend und klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH - C-66/19 - 26.03.2020). Dies folgt schon daraus, dass die Verbraucherkreditrichtlinie auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung findet. 2. Nähere Angaben zu dem bei der Kündigung des Darlehens - ggfls. aus wichtigem Grund - einzuhaltenden Verfahrens sind nicht erforderlich.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer Landgerichts Stuttgart vom 24.1.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.