OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.08.2020
6 U 126/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 Anl. 7;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 23.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 316/17

Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2020 - Aktenzeichen 6 U 126/18

DRsp Nr. 2021/305

Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

Es entspricht dem gesetzlichen Muster und ist nicht zu beanstanden, wenn der Darlehensgeber beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages in der Information zum Beginn der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug nimmt. Der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung steht nicht entgegen, dass der Inhalt der Musterwiderrufsinformation teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie Nr. 2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie nicht ausreichend und klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH - C-66/19 - 26.03.2020). Dies folgt schon daraus, dass die Verbraucherkreditrichtlinie auf Immobiliendarlehen nicht anwendbar ist und diese im Übrigen auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung findet.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23.04.2018 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag zu 1 unbegründet ist, und den Streitwert auf 119.000 € festzusetzen.

2.