OLG Stuttgart - Urteil vom 23.06.2020
6 U 54/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1; RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 Buchst. p);
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 142/18

Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs

OLG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 6 U 54/19

DRsp Nr. 2021/2469

Anforderungen an die Widerrufsinformation beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Pkw-Kaufs

1. Der Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterbelehrung steht nicht entgegen, dass der Inhalt der Musterwiderrufsinformation teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie Nr. 2008/48/EG) in Einklang steht, weil das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie nicht ausreichend und klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (EuGH - C-66/19 - 26.03.2020). Dies folgt schon daraus, dass die Verbraucherkreditrichtlinie auf Immobiliendarlehen nicht anwendbar ist und diese im Übrigen auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine direkte Anwendung findet. 2. Nähere Angaben zu dem bei der Kündigung des Darlehens - ggfls. aus wichtigem Grund - einzuhaltenden Verfahrens sind nicht erforderlich. 3. Bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht.

Tenor

1. 2. 3. 4.