OLG Stuttgart - Urteil vom 10.03.2020
6 U 67/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 04.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 254/18

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Kaufs

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 67/19

DRsp Nr. 2021/1189

Anforderungen an die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Kaufs

1. Die Regelung einer Bindungsfrist von 4 Wochen ist nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist von 2 Wochen aufkommen zu lassen. Denn diese Ausführungen sind ohne weiteres erkennbar nicht Bestandteil der Widerrufsinformation. 2. Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch unrichtig oder unklar, dass auf eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Tageszinses von mehr als 0,0 EUR hingewiesen wird, wohingegen es in den Darlehensbedingungen heißt, im Fall des Widerrufs habe der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens "keine Sollzinsen zu entrichten". 3. Hinsichtlich der erforderlichen Angaben zum Verzugszinssatz reicht der Hinweis auf den gesetzlichen Zinssatz aus. Die Angabe einer absoluten Zahl ist nicht notwendig.