OLG Köln - Urteil vom 06.12.2013
20 U 93/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 445/12

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 20 U 93/13

DRsp Nr. 2015/14884

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei Abschluss einer Kapitallebensversicherung

1. In der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung muss nicht darauf hingewiesen werden, dass der Widerspruch ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. 2. Der Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell ist europarechtskonform.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 445/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 a.F.;

Gründe

I.