OLG Celle - Urteil vom 27.02.2014
8 U 192/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4 (a.F.); EGRL 83/2002;
Fundstellen:
NJW-RR 2014, 993
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 03.09.2013

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einem Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung; Rechte des Versicherungsnehmers nach Widerruf der Erklärung

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen 8 U 192/13

DRsp Nr. 2014/5614

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung bei einem Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung; Rechte des Versicherungsnehmers nach Widerruf der Erklärung

Die Jahresfrist des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist auch mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen nicht in Einklang zu bringen; die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich; auf der Grundlage der Gesetzesbegründung kann die Bestimmung teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie (lediglich) auf Lebensversicherungsverträge keine Anwendung findet.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. September 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.732,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 28. März 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.