OLG Köln - Urteil vom 12.06.2015
20 U 25/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 177/14

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 20 U 25/15

DRsp Nr. 2016/15342

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung

1. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht aus Anlass des Abschlusses einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn der zwingend notwendige Hinweis darauf, dass der Widerspruch in Textform zu erheben ist, fehlt. 2. Allein die langjährige Vertragsdurchführung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme eines Policendarlehens reicht nicht aus, um eine Verwirkung des Widerspruchsrechts anzunehmen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 177/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 871,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 77% und der Beklagten zu 23% auferlegt.