OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.08.2020
9 U 94/18
Normen:
§ 5 a VVG a. F.;
Fundstellen:
VersR 2021, 298
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 83/18

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung nach dem PolicenmodellRechtsfolgen einer unzutreffenden Belehrung im Versicherungsantrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.08.2020 - Aktenzeichen 9 U 94/18

DRsp Nr. 2021/1276

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapital-Lebensversicherung nach dem Policenmodell Rechtsfolgen einer unzutreffenden Belehrung im Versicherungsantrag

1. Beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a. F.) ist der fürsorgliche, aber unzutreffende, Hinweis des Versicherers, wonach für den Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung bei Übersendung des Versicherungsscheins das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers spätestens ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags erlösche, für den Lauf der Widerspruchsfrist unschädlich. Bei einer ansonsten korrekten Belehrung läuft die Widerspruchsfrist 14 Tage nach Übersendung der maßgeblichen Unterlagen ab.2. Eine unzutreffende Belehrung im Versicherungsantrag ist beim Abschluss eines Versicherungsvertrags nach dem Policenmodell unerheblich. Rechtlich kommt es nur auf die spätere korrekte Belehrung mit der Übersendung des Versicherungsscheins an.

Tenor

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 06.09.2018 - 14 O 83/18 -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung des Beschlusses.

Normenkette:

§ 5 a VVG a. F.;

Gründe

I.