OLG Köln - Urteil vom 02.08.2016
20 U 102/16
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 471/15

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 02.08.2016 - Aktenzeichen 20 U 102/16

DRsp Nr. 2022/8401

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Mai 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 471/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1; VVG a.F. § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin schloss bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 2005 ab. Die Klägerin kündigte die Versicherung mit Schreiben vom 2. März 2012. Mit Anwaltsschreiben vom 21. März 2012 erklärte sie den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Die Beklagte erkannte die Kündigung mit Wirkung zum 1. April 2012 an und zahlte einen Betrag von 4.340,84 € aus.

Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Betrags.

1. 2.