OLG Köln - Urteil vom 26.08.2016
20 U 74/13
Normen:
VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 415/12

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

OLG Köln, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 20 U 74/13

DRsp Nr. 2018/9440

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung

1. An einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung fehlt es, wenn der notwendige Hinweis auf das Schriftformerfordernis des Widerspruchs unterlassen worden ist. 2. Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des Versicherungsvertrages ist der Versicherer berechtigt, in Rechnung zu stellen, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. April 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 415/12 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 441,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IV ZR 202/14 haben die Klägerin zu 95% und die Beklagte zu 5% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1; VVG a.F. § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.