OLG München - Beschluss vom 16.11.2017
25 U 3439/17
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 5978/17

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

OLG München, Beschluss vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 25 U 3439/17

DRsp Nr. 2018/11673

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell

Die Intransparenz der Verbraucherinformation zur Überschussbeteiligung, die fehlende Angabe der Aufsichtsbehörde und die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit des Versicherers zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche des Versicherungsnehmers führen nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist gem. § 5a Abs. 1 VVG a.F. nicht in Gang gesetzt wird. Denn bei derartigen Angaben handelt es sich um Informationen, die keine Aussagen über die Qualität der Konditionen treffen, sondern lediglich eine gesetzliche Verpflichtung des Versicherers erfüllen.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 08.09.2017 Az. 25 O 5978/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mundlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG a.F. § ;