OLG Stuttgart - Urteil vom 26.05.2020
6 U 448/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB a.F. § 492 Abs. 2; BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 210/19

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 448/19

DRsp Nr. 2020/8014

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Den Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages ist genügt, wenn dem Verbraucher bei Vertragsschluss eine für ihn bestimmte Abschrift der Vertragsurkunde i.S. von § 356b Abs. 1 BGB zur Verfügung gestellt wird und diese alle für die Ingangsetzung der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB enthält. 2. Der Darlehensgeber ist beweispflichtig dafür, dass das für den Darlehensnehmer bestimmte Vertragsexemplar auch vollständig war (hier: bejaht). 3. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung ist genügt, wenn die Überschrift "Widerrufsinformation" fett und zentriert gedruckt und eingerahmt ist und die Widerrufsinformation auf einer gesonderten Seite abgedruckt ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer Landgerichts Stuttgart vom 8.8.2019 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. 4.