OLG Köln - Urteil vom 06.12.2013
20 U 50/13
Normen:
VVG § 5a; Richtlinie 90/619/EWG vom 08.11.1990 Art. 15;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 20.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 287/12

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG

OLG Köln, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 20 U 50/13

DRsp Nr. 2014/7305

Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung gem. § 5a VVG

1. Die Belehrung über das Widerspruchsrecht gem. § 5a VVG ist maßgebend, so wie sie im Versicherungsschein erteilt worden ist. Wird der Versicherungsnehmer mehrfach belehrt, so kann dies an der Wirksamkeit der Belehrung allenfalls dann etwas ändern, wenn die weiteren Belehrungen fehlerhaft sind und deshalb in einem Widerspruch zur Belehrung im Versicherungsschein stehen (hier: verneint). 2. Das Policenmodell steht in Einklang mit Art. 15 der 2. Lebensversicherungsrichtlinie

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20 .Februar 2013 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 287/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a; Richtlinie 90/619/EWG vom 08.11.1990 Art. 15;

Gründe

I.

1. 2. a) b) c) d) e)