BGH - Beschluss vom 17.05.2017
IV ZR 501/15
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; ZPO § 552a S. 1; VVG a.F. § 5a; a.F. § 8 VVG;
Vorinstanzen:
AG Bautzen, vom 22.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 881/14
LG Görlitz, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 92/15

Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG a.F.); Ordnungsgemäße Belehrung und deren Bestätigung durch den Versicherungsnehmer

BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - Aktenzeichen IV ZR 501/15

DRsp Nr. 2017/9914

Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 S. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG a.F.); Ordnungsgemäße Belehrung und deren Bestätigung durch den Versicherungsnehmer

1. Zu den Anforderungen an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a.F. hat der Senat bereits klargestellt, dass zwar eine drucktechnische Hervorhebung der Belehrung vom Wortlaut dieser Vorschrift nicht ausdrücklich vorausgesetzt war, aber auch eine solche Belehrung zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein musste. Das erforderte eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trug und darauf angelegt war, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln.2. Der Versicherer muss nicht die Versicherungsnehmer über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren, weil von ihm nicht verlangt werden kann, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegen.3. Ob eine Rücktrittsbelehrung diesen genannten Anforderungen genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Eine höchstrichterliche Klärung, ob einzelne Rücktrittsbelehrungen formal und inhaltlich ordnungsgemäß sind, ist nicht geboten.

Tenor