Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18.01.2019 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Versicherungspflicht bei den Beklagten.
Die im Jahr 1942 geborene Klägerin war vom 03.04.1956 - 31.01.1958, vom 16.03.1959 - 09.03.1961 und zuletzt vom 13.03. - 05.04.1961 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Beklagten zu 1) pflichtversichert. Sodann wanderte sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten in die Vereinigten Staaten von Amerika aus, wo sie, auch nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1999, bei der Versicherungsgesellschaft GEHA Inc. (Government Employees Health Association) versichert gewesen ist.
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