Anforderungen an Kenntnis und Person des Ersatzpflichtigen
BGH, Urteil vom 11.02.1980 - Aktenzeichen II ZR 259/78
DRsp Nr. 1994/5167
Anforderungen an Kenntnis und Person des Ersatzpflichtigen
1. Die für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852BGB vorausgesetzte Tatsachenkenntnis ist in der Regel gegeben, wenn der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erbeben kann, die bei verständiger Würdigung der sich darbietenden Sachlage so viel Erfolgsaussicht hat, daß die Erhebung zumutbar erscheint. 2. An diesen Voraussetzungen kann es bei besonders verwickelter Rechtslage bis zur Klärung der sich daraus ergebenden Zweifel fehlen.