OLG Thüringen - Urteil vom 29.09.2004
4 U 1116/03
Normen:
GG Art. 34 ; BGB § 254 ; BGB § 839 ; StVZO § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 629/03

Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Baumbestand an Straßen

OLG Thüringen, Urteil vom 29.09.2004 - Aktenzeichen 4 U 1116/03

DRsp Nr. 2004/16007

Anforderungen an Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Baumbestand an Straßen

»1. Grundsätzlich erfordert die Verkehrssicherungspflicht nicht, den Luftraum über den Straßen generell in der nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 StVZO max. zulässigen Höhe von 4 m freizuhalten. Für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf Bäume, deren Äste in den Luftraum über öffentlichen Straßen hineinragen, gibt es keine starren Grundsätze. Allerdings sind Bundes- und Ausfallstraßen grundsätzlich von in das Lichtraumprofil hineinragenden Ästen freizuhalten. Für Nebenstraßen untergeordneter Bedeutung und Feldwege gilt dies aber nicht. 2. Nach der Rechtsprechung des Senats bestimmen folgende Kriterien die vom Verkehrssicherungspflichtigen einzuhaltenden Pflichten in Bezug auf in den Straßenraum hineinragenden Ästen: - Verkehrsbedeutung der (jeweiligen) Straße unter Berücksichtigung ihrer Bedeutung für den Verkehr von Fahrzeugen mit hohen Aufbauten; - Fahrbahnbreite; - Erkennbarkeit der Gefahrenstelle, - Höhe des in den Luftraum über der Straße hineinragenden Astwerks - ökologisches Interesse an der Erhaltung des Baumes«

Normenkette:

GG Art. 34 ; BGB § 254 ; BGB § 839 ; StVZO § 32 Abs. 1 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch.