BGH - Beschluss vom 03.12.2020
4 StR 371/20
Normen:
StGB § 20; StGB § 22; StGB § 63; StGB § 315 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
NStZ 2022, 228
NZV 2021, 329
StV 2021, 256
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2142 Js 96550/18 46 KLs 8/20

Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr für die körperliche Integrität der Zuginsassen aufgrund der durch das Verhalten des Beschuldigten ausgelösten Gefahrenbremsung durch den Stadtbahnführer; Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.d. Gefährlichkeitsprognose

BGH, Beschluss vom 03.12.2020 - Aktenzeichen 4 StR 371/20

DRsp Nr. 2021/730

Anforderungen zur Darlegung einer konkreten Gefahr für die körperliche Integrität der Zuginsassen aufgrund der durch das Verhalten des Beschuldigten ausgelösten Gefahrenbremsung durch den Stadtbahnführer; Anordnung der Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.d. Gefährlichkeitsprognose

Beschränkt sich ein Tatrichter im Rahmen einer Maßregelanordnung darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Diesen Anforderungen wird ein Urteil nicht gerecht, wenn das Gericht sich dem Sachverständigengutachten anschließt und das Gericht davon ausgeht, dass aufgrund der Erkrankung "die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sicher zumindest erheblich vermindert" gewesen sei.

Tenor

1.

Dem Beschuldigten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Mai 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Beschuldigte.

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 3. August 2020, durch den die Revision des Beschuldigten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.

2.