OLG Hamm - Urteil vom 18.01.2013
I-9 U 23/12
Normen:
ZPO § 286;
Fundstellen:
NJW 2013, 1458
NZV 2013, 348
NZV 2013, 4
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 432/10

Anfordrtungen an den Nachweis von Folgeschäden; Verwirkung von Ansprüchen des Unfallgeschädigten; Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Verzicht des Versicherers auf die Einrede der Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2013 - Aktenzeichen I-9 U 23/12

DRsp Nr. 2013/3611

Anfordrtungen an den Nachweis von Folgeschäden; Verwirkung von Ansprüchen des Unfallgeschädigten; Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf den Verzicht des Versicherers auf die Einrede der Verjährung

Zum Kausalitätsnachweis für Folgeschäden, die erstmals rund 24 Jahre nach dem unfallbedingten Primärschaden eintreten. Einem Unfallgeschädigten ist es gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die mangels schriftlichen Bescheids der Versicherung fortdauernde Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 S. 3 PflVG a.F. zu berufen, wenn er durch die unterbliebene Verfolgung seiner Ansprüche über einen Zeitraum von 28 Jahren den Anschein erweckt, er betrachte die Schadensregulierung als erledigt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe

I.

1. 2.