I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen - drittfinanzierten - Gebrauchtwagen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs geltend.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB) verletzt habe.
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