OLG Rostock - Urteil vom 11.07.2007
6 U 2/07
Normen:
BGB § 443 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 588
MDR 2007, 1309
NJ 2007, 512
NJW 2007, 3290
OLGReport-Rostock 2007, 858
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 55/05

Angabe der Kilometerlaufleistung eines Kfz als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie

OLG Rostock, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 6 U 2/07

DRsp Nr. 2007/16187

Angabe der Kilometerlaufleistung eines Kfz als Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie

1. In einer beim Gebrauchtwagenkauf ohne Einschränkung oder Zusätze abgegebenen Erklärung des gewerblichen Gebrauchtwagenhändlers zu einer bestimmten Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs kann die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie liegen. 2. Will der Verkäufer solche Rechtsfolgen nicht gegen sich gelten lassen, ist er gehalten, eine dahingehende Einschränkung seines Willens zum Ausdruck zu bringen, da sich anderenfalls der Käufer auf die besondere Erfahrung und Sachkunde des Händlers verlässt und in dessen Erklärung die Übernahme einer Garantie sieht.

Normenkette:

BGB § 443 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen - drittfinanzierten - Gebrauchtwagen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs geltend.

Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Begründend hat es ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag zu (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346 Abs. 1 BGB), weil die Beklagte keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB) verletzt habe.