BGH - Beschluss vom 02.08.2023
XII ZB 303/22
Normen:
FamFG § 26; FamFG § 34 Abs. 3; BGB § 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1; BGB 1821 Abs. 3 Nr. 1; BGB 1821 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1748
MDR 2023, 1470
NJW-RR 2023, 1297
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 03.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 XVII 1433/21 K
LG Münster, vom 27.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 163/22

Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachten bei Beendigung des Verfahrens ohne Betreuerbestellung auf Grundlage der Amtsermittlungspflicht; Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten; Abwendung einer erheblichen Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen

BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen XII ZB 303/22

DRsp Nr. 2023/11708

Anhörung des Betroffenen und Einholung eines Sachverständigengutachten bei Beendigung des Verfahrens ohne Betreuerbestellung auf Grundlage der Amtsermittlungspflicht; Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten; Abwendung einer erheblichen Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen

a) Auch wenn das Verfahren nicht mit einer Betreuerbestellung endet, kann die Amtsermittlungspflicht gemäß § 26 FamFG gebieten, den Betroffenen anzuhören und ein Sachverständigengutachten einzuholen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. Februar 2019 - XII ZB 485/18 - FamRZ 2019, 736).b) Dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können, setzt auch die Eignung des Bevollmächtigten dafür voraus, eine erhebliche Gefährdung für die Person des Betroffenen oder dessen Vermögen entgegen dessen geäußerten Wünschen abzuwenden, wenn der Betroffene die Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann (Fortführung von Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 671/12 - FamRZ 2013, 1724).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 27. Juni 2022 aufgehoben.