BGH - Urteil vom 15.04.1966
VI ZR 246/64
Normen:
BGB §§ 823, 254, 397 ;
Fundstellen:
VersR 1966, 693

Annahme eines stillschweigenden Haftungsverzichts bei Mitnahme in einem fremden Fahrzeug

BGH, Urteil vom 15.04.1966 - Aktenzeichen VI ZR 246/64

DRsp Nr. 1994/6066

Annahme eines stillschweigenden Haftungsverzichts bei Mitnahme in einem fremden Fahrzeug

Ein stillschweigender Haftungsverzicht des verletzten Mitfahrers kann nicht schon daraus abgeleitet werden, daß er den Wunsch geäußert hat, aus Gefälligkeit in dem Fahrzeug mitgenommen zu werden.

Normenkette:

BGB §§ 823, 254, 397 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 15.11.1966, VersR 1967, 157 u. v. 9. 6 1967, VersR 1967, 882 bei freundschaftlichen Beziehungen; OLG Saarbrücken v. 5. 5.1961, VersR 1961, 928: an das Vorliegen eines stillschweigenden Haftungsverzichts sind erschwerte Anforderungen zu stellen.

Fundstellen
VersR 1966, 693