BGH - Beschluss vom 10.04.2017
4 StR 299/16
Normen:
OWiG § 29a; StVO § 30 Abs. 3 S. 2; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
BGHSt 62, 114
DAR 2017, 473
DAR 2017, 685
NJW 2017, 2292
NStZ 2017, 586
NZV 2017, 330
StV 2018, 434
VRS 132, 34

Anordnung des Verfalls in Höhe des gesamten Transportlohns wegen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot; Durchführung eines internationalen Transports unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften; Verstoß gegen ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt; Unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der mit Bußgeld bedrohten Handlung und dem wirtschaftlichen Vorteil des gesamten Transportlohns

BGH, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen 4 StR 299/16

DRsp Nr. 2017/6721

Anordnung des Verfalls in Höhe des gesamten Transportlohns wegen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot; Durchführung eines internationalen Transports unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften; Verstoß gegen ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt; Unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der mit Bußgeld bedrohten Handlung und dem wirtschaftlichen Vorteil des gesamten Transportlohns

Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann - bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG - der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden.

Tenor

Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann - bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG - der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden.

Normenkette:

OWiG § 29a; StVO § 30 Abs. 3 S. 2; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 7;

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht Nordhorn hat durch Urteil vom 21. Januar 2016 gegen die Verfallsbeteiligte den Verfall eines Betrages von 2.300 Euro angeordnet.