BGH - Beschluss vom 11.04.2023
4 StR 47/23
Normen:
StGB § 69a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 16.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 93 Js 635/19

Anordnung einer Fahrerlaubnissperre für die Dauer von vier Jahren

BGH, Beschluss vom 11.04.2023 - Aktenzeichen 4 StR 47/23

DRsp Nr. 2023/7547

Anordnung einer Fahrerlaubnissperre für die Dauer von vier Jahren

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 16. Mai 2022, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, vorsätzlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Fahrerlaubnissperre von vier Jahren verhängt.

Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Anordnung einer Fahrerlaubnissperre für die Dauer von vier Jahren (§ 69a Abs. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.