OVG Saarland - Beschluss vom 06.04.2023
1 B 51/23
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 06.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 339/23

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Fahrzeugs wegen Unmöglichkeit der Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers; Mitwirkungspflichten des Halters an der Fahrerfeststellung (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften)

OVG Saarland, Beschluss vom 06.04.2023 - Aktenzeichen 1 B 51/23

DRsp Nr. 2023/7623

Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Halter eines Fahrzeugs wegen Unmöglichkeit der Feststellung des für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrers; Mitwirkungspflichten des Halters an der Fahrerfeststellung (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften)

Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, kann trotz zeitnaher Angaben des Halters zur Person des Fahrzeugführers ermessensgerecht sein, wenn dessen Verantwortlichkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht mit Sicherheit festgestellt werden konnte und dieses daher eingestellt worden ist.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. April 2023 - 5 L 339/23 - wird der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15. Februar 2023 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.