OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.10.2023
8 B 960/23
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 18 L 1042/23

Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter für auf ihn zugelassene Fahrzeuge; Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2023 - Aktenzeichen 8 B 960/23

DRsp Nr. 2023/12860

Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs gegenüber einem Fahrzeughalter für auf ihn zugelassene Fahrzeuge; Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16. August 2023 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.800,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Ihr Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angegriffenen Beschluss nicht durchgreifend in Frage.

1. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22. Mai 2023 geregelte Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs findet ihre rechtliche Grundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Hiernach kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.