OLG München - Urteil vom 27.04.2017
U 3922/15 Kart
Normen:
BGB § 134; BGB § 139; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB S. 3; BGB 307 Abs. 1; BGB Abs. 3; BGB § 309 Nr. 5; BGB Nr. 6; BGB § 313 Abs. 1; GWB § 18 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1; GWB Nr. 2; GWB § 29 S. 1 Nr. 2; REMIT-VO Art. 5; PrklG § 1 Abs. 1; PrklG Abs. 2 Nr. 2; PrklG Nr. 3; PrklG § 8 S. 1;

Anpassung eines langfristigen Stromlieferungsvertrages

OLG München, Urteil vom 27.04.2017 - Aktenzeichen U 3922/15 Kart

DRsp Nr. 2017/12773

Anpassung eines langfristigen Stromlieferungsvertrages

1. Ist eine von den Strom-Großhandelspreisen unabhängige, auf - fiktiven - Erzeugungskosten eines virtuellen Steinkohlekraftwerks basierende Preisvereinbarung in einem langfristigen Stromliefervertrag das Ergebnis monatelanger Verhandlungen, haben die Parteien das Risiko von Veränderungen des Marktpreises für Strom jedenfalls solchen Ausmaßes übernommen, wie sie während der Vertragsverhandlungen zu verzeichnen waren. Derartige Preisschwankungen gehören zum unternehmerischen Risiko der davon benachteiligten Partei und begründen keinen Anspruch auf Anpassung des Vertragspreises aufgrund einer allgemeinen Wirtschaftsklausel.2. Ein lieferunabhängiger Jahresleistungspreis als Teil der Gesamtvergütung eines langfristigen Stromliefervertrages entspricht einem bei Dauerschuldverhältnissen typischen Grundpreis, der unabhängig von der konkret in Anspruch genommenen Leistung als Gegenleistung für die Abrufbarkeit und Bereitstellung von Basisleistungen anfällt. Er stellt eine im vertraglichen Synallagma stehende Hauptleistungspflicht dar und unterliegt deshalb nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.