BGH - Urteil vom 06.03.2007
VI ZR 120/06
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 2007, 799
BGHReport 2007, 492
BGHZ 171, 287
DAR 2007, 325
MDR 2007, 831
NJW 2007, 1674
NZV 2007, 291
VRS 112, 407
VersR 2007, 1145
ZGS 2007, 165
zfs 2007, 382
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2/06
AG Heilbronn, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 3515/05

Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs

BGH, Urteil vom 06.03.2007 - Aktenzeichen VI ZR 120/06

DRsp Nr. 2007/6319

Anrechnung des Restwertes im Totalschadensfall bei Weiterbenutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs

»Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Senat, BGHZ 143, 189 ff.).«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26. März 2005, bei dem sein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe einzustehen. Die Parteien streiten nur noch um die Höhe des Restwerts des Fahrzeugs des Klägers.