BGH - Urteil vom 25.02.1986
VI ZR 229/84
Normen:
BGB § 844 Abs.1; RVO § 1542 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 220
DRsp I(147)226a
ES Kfz-Schaden M-1/18
VRS 71, 106

Anrechnung des von einer Ersatzkasse gezahlten Sterbegeldes

BGH, Urteil vom 25.02.1986 - Aktenzeichen VI ZR 229/84

DRsp Nr. 1992/3889

Anrechnung des von einer Ersatzkasse gezahlten Sterbegeldes

Auf den Anspruch der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten auf Ersatz der Beerdigungskosten (Abs. 1 ) ist das von einer Ersatzkasse gezahlte Sterbegeld auch dann anzurechnen, wenn der Getötete bei dieser Kasse freiwillig (weiter-)versichert war.

Normenkette:

BGB § 844 Abs.1; RVO § 1542 ;

Gründe:

»... Nach ständiger Rechtspr. geht der Anspruch auf Ersatz von Beerdigungskosten aus § 844 Abs. 1 BGB dann nach § 1542 RVO (der für den Streitfall noch gilt) auf den Sozialversicherungsträger über, wenn dieser wegen des Todes eines versicherten Mitgliedes aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach §§ 201 ff. RVO oder bei Tod durch Arbeitsunfall aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 589 RVO ein Sterbegeld zahlt. Das bedeutet: Der Bezugsberechtigte muß sich auf seinen Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 1 BGB das ihm zustehende Sterbegeld anrechnen lassen. ...