OLG Nürnberg - Urteil vom 31.03.2000
6 U 3817/99
Normen:
BGB § 823 § 842 § 843 § 249 ;
Fundstellen:
OLGR-Nürnberg 2000, 288
Vorinstanzen:
LG Weiden, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 574/99

Anrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf unfallbedingte Einschränkung der Haushaltsführung

OLG Nürnberg, Urteil vom 31.03.2000 - Aktenzeichen 6 U 3817/99

DRsp Nr. 2000/9339

Anrechnung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf unfallbedingte Einschränkung der Haushaltsführung

»1. Eine aufgrund eines Unfalls gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente muß sich eine geschädigte Person in voller Höhe auf den Ersatzanspruch wegen unfallbedingter Einschränkung der Haushaltsführung anrechnen lassen, soweit der Haushalt für Familienmitglieder geführt wurde.2. Es gibt keinen anrechnungsfreien Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Beeinträchtigung der eigenen Haushaltsführung.«

Normenkette:

BGB § 823 § 842 § 843 § 249 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, erfolglos ist die Berufung der Klägerin, denn die Klägerin muß sich die von ihr aufgrund des Unfalls vom 2. Juni 1995 bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe auf ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte anrechnen lassen.