BGH - Urteil vom 10.05.1963
VI ZR 235/62
Normen:
BGB § 249 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
BB 1963, 748
DAR 1963, 270
DB 1963, 897
ES Kfz-Schaden D-2/1
MDR 1963, 667
NJW 1963, 1399
VRS 25, 15

Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

BGH, Urteil vom 10.05.1963 - Aktenzeichen VI ZR 235/62

DRsp Nr. 1994/1484

Anrechnung ersparter Aufwendungen bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs

»Der Kraftwagenhalter, der für die Dauer der Reparatur seines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs vom Schädiger Erstattung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verlangen kann, muß sich ersparte Eigenkosten anrechnen lassen. Hierzu gehören die Kosten für Öl- und Schmierstoffe, Bereifung und Reparatur-(Inspektions-)Anteile, die sich bei normalen Verhältnissen auf Durchschnitts-Kilometersätze aufschlüsseln lassen. Ob durch den ersparten Verschleiß am eigenen Wagen ein meßbarer Vorteil entstanden ist, hängt von den Umständen, im besonderen von der Größe der Fahrstrecke ab, für die der Wagen ausgefallen ist.«

Normenkette:

BGB § 249 ; ZPO § 287 ;

Gründe: