OLG Nürnberg - Urteil vom 10.05.2000
9 U 672/00
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 527
DAR 2000, 527
MDR 2000, 1245
MDR 2000, 1245
NJW-RR 2002, 528
NZV 2002, 404
NZV 2002, 404
OLGR-Nürnberg 2001, 64
VersR 2001, 208
VersR 2001, 208

Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.05.2000 - Aktenzeichen 9 U 672/00

DRsp Nr. 2000/7797

Anrechnung ersparter Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs

»Die ersparten Eigenaufwendungen bei Anmietung eines Fahrzeugs nach einem Unfall sind mit 3 % der Mietwagenkosten anzusetzen.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich in Bezug auf die Höhe des Eigenersparnisabzugs bei den Mietwagenkosten. Was die Haftungsverteilung dem Grunde nach betrifft, folgt der Senat den Ausführungen im Ersturteil, wonach keinem der am Unfall vom 12. Dezember 1997 Beteiligten ein Verschulden nachgewiesen werden kann und deshalb sowohl der Kläger als auch die Beklagten zu 1) und 2) lediglich aus Betriebsgefahr jeweils zur Hälfte für die Folgen dieses Unfalls einzustehen haben.

1. Für ein Verschulden des Beklagten zu 2), der mit dem Pkw Golf der Beklagten zu 1) damals von hinten auf den Pkw Nissan des Klägers aufgefahren ist, spricht nicht schon der Beweis des ersten Anscheins.

Diese Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers greift nämlich im vorliegenden Fall deshalb nicht ein, weil zumindest die ernsthafte Möglichkeit besteht, daß sich der Auffahrunfall in zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel des Klägers ereignet hat (vgl. Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, StVO Rz. 18 m. w. N.).