LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.05.2013
14 Sa 2442/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BEEG § 15 Abs. 1 S. 1; AGG § 1; AGG § 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; BAT § 23a S. 1; BAT § 23a S. 2 Nr. 4 Buchst. d); TVÜ-Länder/Berlin § 5; TVÜ-Länder/Berlin § 8 Abs. 2; RL 18/2010/EU v. 18.03.2010 Anhang § 5 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 8326/12

Anrechnung von Beschäftigungszeiten im Rahmen des BewährungsaufstiegsUnbegründete Feststellungsklage bei Unterbrechung der Bewährungszeit durch Elternzeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 14 Sa 2442/12

DRsp Nr. 2014/5979

Anrechnung von Beschäftigungszeiten im Rahmen des BewährungsaufstiegsUnbegründete Feststellungsklage bei Unterbrechung der Bewährungszeit durch Elternzeit

§ 23 a Satz 2 Nr. 4 d BAT verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist wirksam.

1. § 23a Satz 2 Nr. 4 Buchst. d BAT enthält keine unmittelbar benachteiligende Wirkung; die Norm knüpft nicht an das Geschlecht sondern an die Elternzeit an, die gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BEEG von Männern und Frauen in Anspruch genommen werden kann. 2. § 23a Satz 2 Nr. 4 Buchst. d BAT führt auch nicht zu einer nach §§ 7 Abs. 1, 2 AGG und §§ 1, 3 Abs. 2 AGG untersagten mittelbaren Benachteiligung von Frauen, die Elternzeit in Anspruch nehmen. 3. Die Regelungen des § 23a Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 BAT führen auch dann nicht zu einer rechtswidrigen mittelbaren Geschlechterbenachteiligung, wenn nur auf die von § 23a S. 2 Nr. 4 Buchst. d BAT erfasste Teilgruppe der Beschäftigten, die Elternzeit beanspruchen, abgestellt wird.