BGH - Urteil vom 25.10.1960
VI ZR 175/59
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ES Kfz-Schaden M-2/8
FamRZ 1961, 71
NJW 1961, 119
VersR 1960, 1097

Anrechnung von Erträgen des gesetzlichen Pflichtteils auf den Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts; Berücksichtigung erbrechtlicher Vermögenserwartungen

BGH, Urteil vom 25.10.1960 - Aktenzeichen VI ZR 175/59

DRsp Nr. 1996/28983

Anrechnung von Erträgen des gesetzlichen Pflichtteils auf den Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts; Berücksichtigung erbrechtlicher Vermögenserwartungen

(a) Auf den Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Unterhalts (§ 844 Abs. 2 BGB) können die Erträge (Zinsen) des gesetzlichen Pflichtteils auch dann angerechnet werden, wenn der Erbe seinen Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht hat (Ergänzung zu BGHZ 8, 325 [= ES Kfz-Schaden M-2/2]). (b) Bei der Bemessung des Ersatzanspruchs spielt es keine Rolle, ob der vorzeitige Tod des Erblassers die erbrechtlichen Vermögenserwartungen des Betroffenen günstig oder ungünstig beeinflußt hat. Daher entfällt die Anrechnung der Einkünfte aus der Erbschaft auf den Anspruch nicht schon deshalb, weil bei längerer Lebensdauer des Erblassers der Erbteil (oder Pflichtteilsanspruch) des Betroffenen größer gewesen wäre.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Hinweise:

Hinweis:

Ähnlich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf obiges BGH-Urteil OLG München (Urteil 10 U 1283/66 10.11.1966, in VersR 1967, 190), ferner BGH (Urteil VI ZR 76/66 20.2.1968, in VersR 1968, 770). Fragen zur Ausgleichung (Anrechnung) von Einkünften aus im Erbgang erworbenen Häusern sowie aus einer Unternehmensbeteiligung erörtert im einzelnen der BGH im Urteil VI ZR 25/61 vom 9.1.1962 (VersR 1962, 322).