Name der
Versicherung
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Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Mandant ist auf das vor ihm fahrende Fahrzeug Ihre... Versicherungsnehmer... aufgefahren.
Der Auffahrunfall stand allerdings in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel Ihr... Versicherungsnehmer....
Allein damit ist der zunächst gegen meinen Mandanten sprechende Anscheinsbeweis entkräftet.
Umgekehrt sprechen die allgemeine Lebenserfahrung und der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass Ihr... Versicherungsnehmer... die beim Spurwechsel erhöhten Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat.
Da ein schuldhaftes Verhalten meines Mandanten nicht bewiesen ist bzw. keine Tatsachen vorgetragen wurden, die auf ein solches Verschulden schließen lassen, trifft Sie die volle Haftung für die aus dem Unfall entstandenen Schadenfolgen (vgl. LG Aachen, Urt. v. 08.01.2010 - 6 S 168/09, SP 2010, 245; KG, Beschl. v. 06.05.2010 - 12 U 144/09, NJW Spezial 2010, 555; AG Hamburg, Urt. v. 30.07.2015 - 32 C 4/15, zfs 2015, 617; OLG München, Urt. v. 13.07.2018 - 10 U 1856/17, Beck-RS 2018, 15975).
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