BGH - Urteil vom 04.06.1985
VI ZR 15/84
Normen:
StVO § 9 Abs.5; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 316
DRsp II(286)202e-f
MDR 1985, 1016
VRS 69, 345
VerkMitt 1986, 3
VersR 1985, 989
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Anscheinsbeweis für Verschulden des wendenden Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall

BGH, Urteil vom 04.06.1985 - Aktenzeichen VI ZR 15/84

DRsp Nr. 1992/4313

Anscheinsbeweis für Verschulden des wendenden Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall

»a) Stößt ein wendendes Kraftfahrzeug mit einem ihm entgegenkommenden Kraftwagen zusammen, so wird der für ein unfallursächliches Fehlverhalten des Wendenden sprechende Anscheinsbeweis durch die Feststellung erschüttert, daß der mit ihm kollidierende Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten hat (hier 100 bis 107 km/h statt erlaubter 50 km/h). b) Das Verschulden des Wendenden kann sich jedoch daraus ergeben, daß er den Wendevorgang eingeleitet hat, als der ihm entgegenkommende Kraftfahrer sich für ihn erkennbar bereits in einem gefährlichen Annäherungsbereich befand.«

Normenkette:

StVO § 9 Abs.5; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien nehmen sich nach einem Verkehrsunfall gegenseitig auf Schadensersatz in Anspruch.