OLG Köln - Urteil vom 15.08.2023
9 U 183/21
Normen:
ZPO § 139; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280; BGB § 433 Abs. 1 S. 2; BGB § 434; VVG § 15; BGB § 203;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 355/20

Anspruch auf Deckungsschutz aus BetriebshaftpflichtversicherungHaftung aus Mängeln an SchiffsgeneratorenErstattung Ein- und Ausbaukosten bei Austausch mängelbehafteter GeneratorenSerienschadenklausel in Betriebshaftpflichtversicherung

OLG Köln, Urteil vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 9 U 183/21

DRsp Nr. 2023/14589

Anspruch auf Deckungsschutz aus Betriebshaftpflichtversicherung Haftung aus Mängeln an Schiffsgeneratoren Erstattung Ein- und Ausbaukosten bei Austausch mängelbehafteter Generatoren Serienschadenklausel in Betriebshaftpflichtversicherung

Für die Inanspruchnahme der Betriebshaftpflichtversicherung wegen Folgekosten der Mängelbeseitigung aufgrund von Ansprüchen Dritter bezüglich angeblicher Mängel ist erforderlich, dass seitens des Versicherungsnehmers hinreichende Darlegungen zu der tatsächlichen Mangelhaftigkeit erfolgen. Soweit die Schadensursache ungeklärt ist, reicht dies für eine Inanspruchnahme der Betriebshaftpflichtversicherung nicht aus.

Tenor

1)

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.09.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 355/20 - wird zurückgewiesen.

2)

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3)

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4)

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 139; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 280; BGB § 433 Abs. 1 S. 2; BGB § 434; VVG § 15; BGB § 203;

Gründe

I.