OLG Köln - Urteil vom 10.08.2023
15 U 149/22
Normen:
DSGVO Art. 82 Abs. 1; DSGVO Art. 15; BGB § 630g Abs. 1 S. 1; BGB § 630g Abs. 2 S. 1; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 9/22

Anspruch auf Erteilung vollständige Datenauskunft PatientFehlende Mitteilung an Patient bezüglich auf Röntgenbildern erkennbarer mehrfacher FußfrakturSchmerzensgeldanspruch aufgrund angeblicher FehlbehandlungSchmerzensgeld aufgrund nicht erteilter Datenauskunft

OLG Köln, Urteil vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 15 U 149/22

DRsp Nr. 2023/14053

Anspruch auf Erteilung vollständige Datenauskunft Patient Fehlende Mitteilung an Patient bezüglich auf Röntgenbildern erkennbarer mehrfacher Fußfraktur Schmerzensgeldanspruch aufgrund angeblicher Fehlbehandlung Schmerzensgeld aufgrund nicht erteilter Datenauskunft

Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss auf Antrag eine Kopie der personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen. Der Anspruch ist erst erfüllt, wenn die Angaben gemäß der ausdrücklichen Erklärung des Auskunftspflichtigen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Juli 2022 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 9/22 - im Kostenpunkt, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit und insoweit abgeändert, als die Klage in Höhe von 1.461,32 € sowie in Höhe von 492,54 € als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2021 zu zahlen. Im Übrigen werden die erstinstanzlichen Klageanträge zu 5 und 6 als endgültig unbegründet abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen.