LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2014
L 8 SB 2723/13
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 2119/12

Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens aG im Schwerbehindertenrecht bei einer psychogenen Gangstörung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2014 - Aktenzeichen L 8 SB 2723/13

DRsp Nr. 2014/2241

Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens "aG" im Schwerbehindertenrecht bei einer psychogenen Gangstörung

1. Eine psychogene Gangstörung als "nicht Gehen wollen" gibt keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens "aG". 2. Gesundheitsstörungen, die das Gehvermögen - "das Gehen können"nicht oder nur peripher einschränken, sondern allein bewirken, dass ein tatsächlich vorhandenes Gehvermögen nicht ausgenutzt wird, bedingen keine außergewöhnliche Gehbehinderung.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 4; StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 11;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin die gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches (Merkzeichens) außergewöhnliche Gehbehinderung (aG) vorliegen.

Bei 1958 geborenen Klägerin stellte das Landratsamt O. -Integration und Versorgung - (VA) zuletzt mit Ausführungsbescheid vom 02.01.2012 den Grad der Behinderung (GdB) für die Zeit ab 02.12.2011 mit 80 fest.