LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2017
L 8 AL 1845/16
Normen:
BGB § 613a; SGB III § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 -3;
Fundstellen:
NZI 2018, 350
NZI 2018, 791
NZI 2018, 80
ZInsO 2017, 2760
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 20.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 2945/15

Anspruch auf InsolvenzgeldVorliegen eines leistungsauslösenden Insolvenzereignisses bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers seit der BetriebsaufnahmeAnspruch auch bei einem Betriebsübergang

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2017 - Aktenzeichen L 8 AL 1845/16

DRsp Nr. 2017/17057

Anspruch auf Insolvenzgeld Vorliegen eines leistungsauslösenden Insolvenzereignisses bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers seit der Betriebsaufnahme Anspruch auch bei einem Betriebsübergang

1. Sinn und Zweck der Insolvenzgeldversicherung verlangen keine Ausdehnung der Rechtsprechung, dass kein leistungsauslösendes Insolvenzereignis vorliegt, wenn der Arbeitgeber von vornherein zahlungsunfähig und vermögenslos war, auf den Insolvenzfall der Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III; ob die bereits mit Tätigkeitsaufnahme bestehende Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzereignis nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB III - vollständige Betriebsaufgabe - ausschließt, bleibt offen). 2. Dem Anspruch auf Insolvenzgeld kann nicht entgegengehalten werden, dass ein Dritter im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB in die Pflichten des bisherigen zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgebers eingetreten ist.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG tritt ein neues Insolvenzereignis im Sinne des SGB III nicht ein und löst folglich auch keine Ansprüche auf Insolvenzgeld aus, solange die auf einem früheren Insolvenzereignis beruhende Zahlungsunfähigkeit desselben Arbeitgebers noch andauert.