LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.05.2017
L 9 SO 124/16
Normen:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII §§ 41 ff.; VVG § 193 Abs. 3; VVG § 193 Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 607/14

Anspruch auf Leistungen zur Krankenbehandlung nach dem SGB XIIRecht- und Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages mit einem privaten KrankenversicherungsunternehmenUnzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen L 9 SO 124/16

DRsp Nr. 2019/521

Anspruch auf Leistungen zur Krankenbehandlung nach dem SGB XII Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Unzulässigkeit der Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII sind von den laufenden Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel bereits durch die besondere Bedarfslage und deren unregelmäßigen Anfall differenzierbar und stellen deshalb einen eigenständigen Streitgegenstand dar. 2. Mit dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe verträgt es sich nicht, wenn ein Hilfesuchender ohne Rücksicht auf die Möglichkeit der Bedarfsbefriedigung von dritter Seite Sozialhilfe begehrt (hier im Falle eines möglichen Abschlusses eines Versicherungsvertrages nach § 193 Abs. 3 VVG). 3. Die Regelungen zur Pflichtversicherung in § 193 VVG stellen keinen Eingriff in Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 14 GG dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.01.2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch in diesem Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 55 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 2 Abs. 1; SGB XII §§ 41 ff.; VVG § 193 Abs. 3; VVG § 193 Abs. 5; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 14;

Tatbestand

1. 2.