BGH - Urteil vom 26.03.1985
VI ZR 267/83
Normen:
BGB §§ 249, 252 ;
Fundstellen:
DAR 1985, 253
DB 1986, 110
DRsp I(123)295c-d
ES Kfz-Schaden F/19
MDR 1985, 749
NJW 1985, 2471
VRS 69, 81
VersR 1985, 736

Anspruch auf Nutzungsausfall bei fehlendem Nutzungswillen

BGH, Urteil vom 26.03.1985 - Aktenzeichen VI ZR 267/83

DRsp Nr. 1992/4426

Anspruch auf Nutzungsausfall bei fehlendem Nutzungswillen

»Soll ein Fahrzeug der Bundeswehr (hier: Krankentransportwagen) aus unfallunabhängigen Gründen während der Reparaturzeit ohnehin nicht eingesetzt werden, so besteht kein Anspruch auf Entschädigung wegen Nutzungsausfalls.«

Normenkette:

BGB §§ 249, 252 ;

Tatbestand:

Die Beklagten haben als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des dem Zweitbeklagten gehörenden Lkw für die durch dieses Fahrzeug am 18. September 1979 verursachte Beschädigung eines als Krankentransportfahrzeug eingerichteten Lkw der Bundeswehr (Baujahr 1964, Erstzulassung Dezember 1966) dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen. Das Fahrzeug erlitt, wirtschaftlich gesehen, einen Totalschaden. Die Parteien streiten nur noch darum, ob die klagende Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, den Unfallwagen dem Meistbietenden zu veräußern oder ob sie nach einer entsprechenden Demontage die noch verwertbaren Einzelteile hätte veräußern und dafür die von der Zweitbeklagten nicht ersetzten 4.427,40 DM hätte erzielen können bzw. ob ihr noch ein Betrag von 2.160,- DM als Entschädigung für Nutzungsausfall (oder Vorhaltekosten) zusteht.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen.

Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin diese Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe: