Die Beklagten haben als Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des dem Zweitbeklagten gehörenden Lkw für die durch dieses Fahrzeug am 18. September 1979 verursachte Beschädigung eines als Krankentransportfahrzeug eingerichteten Lkw der Bundeswehr (Baujahr 1964, Erstzulassung Dezember 1966) dem Grunde nach in vollem Umfang einzustehen. Das Fahrzeug erlitt, wirtschaftlich gesehen, einen Totalschaden. Die Parteien streiten nur noch darum, ob die klagende Bundesrepublik Deutschland berechtigt war, den Unfallwagen dem Meistbietenden zu veräußern oder ob sie nach einer entsprechenden Demontage die noch verwertbaren Einzelteile hätte veräußern und dafür die von der Zweitbeklagten nicht ersetzten 4.427,40 DM hätte erzielen können bzw. ob ihr noch ein Betrag von 2.160,- DM als Entschädigung für Nutzungsausfall (oder Vorhaltekosten) zusteht.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage insoweit abgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin diese Ansprüche weiter.
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