OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.09.2004
I-1 U 51/04
Normen:
BGB § 437 ; BGB § 439 ; BGB § 440 ; BGB § 475 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 322/03

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Nichtverfügbarkeit eines gekauften, mängelbehafteten PKWs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2004 - Aktenzeichen I-1 U 51/04

DRsp Nr. 2005/2796

Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung wegen Nichtverfügbarkeit eines gekauften, mängelbehafteten PKW's

1. Auf der Grundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages über einen PKW steht dem Käufer zwar grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit zu, in der ihm das Fahrzeug wegen der Rückgabe infolge der aufgetretenen Mängel nicht zur Verfügung stand. 2. Die Geltendmachung der Nutzungsausfallentschädigung scheidet jedoch im Streitfall aus, weil der Kläger (Käufer) im Rahmen einer umfassenden Vereinbarung zur gütlichen Regelung der Frage der Mängelansprüche des Klägers schlüssig auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit nach Rückgabe des mangelbehafteten Fahrzeugs bis zur Auslieferung eines bestellten Neufahrzeugs (anderen Typs) verzichtet hat. 3. Das Zustandekommen eines weiteren selbständigen Kaufvertrages über ein typenverschiedenes Fahrzeug kann nicht in einen rechtlichen Zusammenhang mit der Erfüllung einer Gesetzlichen Nacherfüllungsverpflichtung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB auf der Grundlage der - rückabgewickelten - kaufvertraglichen Vereinbarung über das Altfahrzeug gebracht werden.