Die Berufung ist in Höhe von 1593,00 EUR begründet.
I.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger eine weitere Nutzungsentschädigung zu, weil für den Erstattungsanspruch nicht auf die Reparatur, sondern die Wiederbeschaffungsdauer abzustellen ist; allerdings nur in Höhe von 27 EUR täglich und für die Dauer von 59 Tagen. Der Berufung war daher in Höhe von 1.593 EUR durch Versäumnisurteil stattzugeben (§ 539 Abs. 2 S. 1 ZPO). Darüber hinaus (17.587 EUR) ist die Berufung dagegen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers unbegründet und daher durch sog. unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen (§ 539 Abs. 2 S. 2 ZPO). Im Einzelnen gilt dies aus folgenden Gründen:
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