SchlHOLG - Urteil vom 02.07.2020
7 U 264/19
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.11.2019

Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem VerkehrsunfallDauerschaden am Knie einer neunundzwanzigjährigen PersonZögerliches Regulierungsverhalten eines in Anspruch genommenen Versicherers

SchlHOLG, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 7 U 264/19

DRsp Nr. 2020/11698

Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall Dauerschaden am Knie einer neunundzwanzigjährigen Person Zögerliches Regulierungsverhalten eines in Anspruch genommenen Versicherers

1. Grundsätzlich kann bei der Schmerzensgeldbemessung das zögerliche Regulierungsverhalten des in Anspruch genommenen Versicherers eine Rolle spielen. Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Versicherung schon vorgerichtlich alle geltend gemachten materiellen Schäden weitgehend reguliert und auch auf das anstehende Schmerzensgeld nicht unerhebliche Zahlungen (hier 20.000 €) erbracht hat