BGH - Urteil vom 08.04.2015
IV ZR 171/13
Normen:
VVG § 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 589
NJW-RR 2015, 1247
VersR 2015, 710
r+s 2015, 292
r+s 2016, 452
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 07.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 100/03
OLG Frankfurt am Main, vom 25.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 25/10

Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Firmen-Inhaltsversicherung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume

BGH, Urteil vom 08.04.2015 - Aktenzeichen IV ZR 171/13

DRsp Nr. 2015/7379

Anspruch auf Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Firmen-Inhaltsversicherung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume

Das vom Versicherungsnehmer zu beweisende äußere Bild eines Einbruchdiebstahls setzt nicht voraus, dass vorgefundene Spuren "stimmig" in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche, typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Firmen-Inhaltsversicherung für einen behaupteten Einbruchdiebstahl in seine Geschäftsräume in W . .

Gegenstand seiner gewerblichen Tätigkeit war die Herstellung von Armbanduhren aus Halbfertigprodukten. Am 12. Januar 2002 meldete der Hausmeister des Anwesens der Polizei, dass versucht worden sei, in verschiedene Geschäftsräume im Haus einzubrechen. Der Kläger hielt sich zu dieser Zeit in der Türkei auf.