OLG Brandenburg - Urteil vom 12.07.2000
14 U 78/99
Normen:
VVG § 1 Abs. 1 S. 1; AKB § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b); VVG § 6 Abs. 3; BGB § 286 Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 15.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 172/98

Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Kfz-EntwendungRechtsfolgen falscher Angaben bezüglich Meldung der Entwendung des versichertes KfzVorliegen eines fingierten Versicherungsfalls hinsichtlich Entwendung Kfz

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.07.2000 - Aktenzeichen 14 U 78/99

DRsp Nr. 2023/13897

Anspruch auf Versicherungsleistungen aus Kfz-Entwendung Rechtsfolgen falscher Angaben bezüglich Meldung der Entwendung des versichertes Kfz Vorliegen eines fingierten Versicherungsfalls hinsichtlich Entwendung Kfz

Ein Versicherungsnehmer hat Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Versicherer aufgrund eines Kfz-Diebstahls, soweit sein Vortrag bezüglich der Entwendung in sich schlüssig ist und der durch die Polizei dokumentierte äußere Anschein für einen Diebstahl spricht. In einem solchen Fall muss der Versicherer dann den Gegenbeweis führen, um die Leistung der Entschädigung erfolgreich abwenden zu können.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 15. April 1999 wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 47.091,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Januar 1998 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %

zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.