BayObLG - Beschluss vom 04.12.2020
201 ObOWi 1517/20
Normen:
OWiG § 79;

Anspruch auf Verteidigung im OrdnungswidrigkeitenverfahrenAblehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen Geschäftsbelastung des Gerichts

BayObLG, Beschluss vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1517/20

DRsp Nr. 2021/14118

Anspruch auf Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen Geschäftsbelastung des Gerichts

1. Auch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren hat der Betroffene grundsätzlich das Recht, sich durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Dieses Recht ist nicht auf die Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt.2. Die Ablehnung einer Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers ist beim Vorliegen einer nicht ganz einfachen Sach- und Rechtslage nicht frei von Ermessensfehlern, wenn sie im Hinblick auf die Geschäftsbelastung des Gerichts damit begründet wird, die Verlegung um wenige Wochen sei inakzeptabel.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 17.08.2020 aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 79;

Gründe

I.