1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 17.02.2020, Az.
Die Klägerin ist des Rechtsmittels im Hinblick auf den von ihr aus eigenem Recht geltend gemachten Direktanspruch (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG) verlustig.
Die Sache wird im Übrigen, also hinsichtlich des von der Klägerin als Zessionarin geltend gemachten Anspruchs aus Versicherungsvertrag, gemäß § 281 Abs. 1 ZPO an das zuständige Landgericht ... verwiesen.
2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Endurteil vorbehalten.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
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